Einspeisevergütung 2026: Sätze, Solarspitzengesetz und was 2027 kommt
Von Manuel Digeronimo · 3. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 12. Oktober 2026
Wer Solarstrom ins Netz einspeist, bekommt dafür bisher 20 Jahre lang einen festen Betrag pro Kilowattstunde. Diese Einspeisevergütung sinkt seit Jahren. Seit Februar 2025 gelten durch das Solarspitzengesetz zusätzliche Regeln, und für Anlagen ab 2027 plant die Bundesregierung einen grundlegenden Umbau. Hier findest du die aktuellen Sätze, die geltenden Regeln und den Stand der Reform.
Die aktuellen Sätze
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Vergütungssätze. Für Anlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gelten diese Werte:
| Anlagenteil | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 40 bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Sätze gelten anteilig. Eine 15-kWp-Anlage bekommt für zwei Drittel ihres Stroms den Satz bis 10 kWp und für ein Drittel den Satz von 10 bis 40 kWp. Die Vergütung wird für das Jahr der Inbetriebnahme und 20 weitere Kalenderjahre gezahlt. Der Satz, der bei Inbetriebnahme gilt, bleibt in dieser Zeit gleich. Einen Antrag brauchst du nicht, wohl aber die Eintragung im Marktstammdatenregister.
Bisher sank der Satz für neue Anlagen alle sechs Monate um rund ein Prozent: von 7,86 Cent im August 2025 über 7,78 Cent im Februar 2026 auf heute 7,70 Cent. Die Bundesnetzagentur weist allerdings darauf hin, dass das EEG 2023 nur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Was danach gilt, entscheidet die laufende Reform.
Überschuss oder Volleinspeisung?
Bei der Überschusseinspeisung verbrauchst du einen Teil des Stroms selbst und speist nur den Rest ein. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, dafür ist der Satz höher. Wer volleinspeisen will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme schriftlich mitteilen. Für Wohnhäuser lohnt sich das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale meist nicht, weil Netzstrom ein Vielfaches der Vergütung kostet.
Ein Rechenbeispiel: Eine 10-kWp-Anlage erzeugt bei rund 900 kWh pro kWp etwa 9 000 kWh im Jahr. Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis lag 2026 laut BDEW bei 37 Cent pro Kilowattstunde.
- Volleinspeisung: 9 000 kWh mal 12,22 Cent ergeben rund 1 100 Euro im Jahr.
- Überschusseinspeisung mit 30 Prozent Eigenverbrauch: 6 300 kWh mal 7,70 Cent ergeben rund 485 Euro Vergütung. Die 2 700 selbst verbrauchten Kilowattstunden ersparen 2 700 mal 37 Cent, also rund 1 000 Euro. Zusammen sind das rund 1 485 Euro.
Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist also fast fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste. Daran ändert sich auch durch die Reform nichts, im Gegenteil.
Was das Solarspitzengesetz seit Februar 2025 regelt
Seit dem 25. Februar 2025 gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen zusätzliche Regeln. Sie sollen verhindern, dass an sonnigen Mittagen zu viel Strom gleichzeitig ins Netz fließt und die Börsenpreise ins Negative drückt.
- 60-Prozent-Grenze: Anlagen über 2 kWp dürfen höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Bei 10 kWp sind das 6 kW. Begrenzt wird die Leistung am Netzanschluss, nicht die Strommenge. Was im Haus verbraucht oder in einen Speicher geladen wird, zählt nicht mit.
- Keine Vergütung bei negativen Preisen: In Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen gibt es für eingespeisten Strom kein Geld. Das greift bei Anlagen mit intelligentem Messsystem.
- Ausgleich am Ende: Die Zeiten ohne Vergütung werden an den 20-jährigen Förderzeitraum angehängt.
- Bestandsanlagen: Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, behalten ihre Bedingungen. Wer freiwillig in die neuen Regeln wechselt, bekommt 0,6 Cent pro Kilowattstunde mehr.
Was die 60-Prozent-Grenze kostet, hat die HTW Berlin simuliert. Ohne Speicher und bei Volleinspeisung gehen je nach Ausrichtung 1,1 Prozent (Ost-West) bis 9,0 Prozent (Süd) des Ertrags verloren. Mit Eigenverbrauch zur Mittagszeit oder einem Speicher ist der Verlust deutlich kleiner.
Was für 2027 geplant ist
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf für ein neues EEG beschlossen. Er stellt die Förderung neuer Photovoltaik-Anlagen grundlegend um. Die wichtigsten Punkte für Dachanlagen:
- Feste Vergütung läuft aus: Die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen soll schrittweise auslaufen. Direktvermarktung wird zum Regelfall, also der Verkauf des Stroms über einen Direktvermarkter an der Börse.
- Übergang für kleinere Anlagen: Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße gibt es befristete Zahlungen für höchstens 36 Monate statt 20 Jahre. Für Gebäudeanlagen nennt der Entwurf 5,2 Cent pro Kilowattstunde.
- 50-Prozent-Grenze: Neue Anlagen dürfen dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, auch mit intelligentem Messsystem. Bei 10 kWp sind das 5 kW.
- Intelligentes Messsystem ab 2 kW: Die Pflicht soll schon ab 2 kW gelten statt wie bisher ab 7 kW.
- Bestandsschutz: Anlagen, die vor der Änderung in Betrieb gehen, behalten ihre Bedingungen. Zugesagte Vergütungen werden nicht rückwirkend geändert.
Beschlossen ist das noch nicht. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, am 5. Oktober fand die Anhörung im Wirtschaftsausschuss statt. Ein Termin für die abschließende Abstimmung stand am 12. Oktober 2026 noch nicht fest. Danach muss der Bundesrat beteiligt werden, und die EU-Kommission muss das neue Fördersystem beihilferechtlich genehmigen. Bei jedem Schritt sind Änderungen möglich. Verbände der Solarbranche und Teile der Opposition fordern, die Vergütung für kleine Dachanlagen beizubehalten.
In der Anhörung wies ein Sachverständiger zudem auf eine mögliche Förderlücke hin: Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 läuft am 31. Dezember 2026 aus. Ist das neue Gesetz bis dahin nicht beschlossen und von der EU genehmigt, ist offen, welche Vergütung Anlagen erhalten, die Anfang 2027 in Betrieb gehen. Wer eine Inbetriebnahme um den Jahreswechsel plant, sollte den Stand des Verfahrens kurz vorher noch einmal prüfen und mit dem Installateur einen verbindlichen Termin vereinbaren.
Für das Beispiel oben hieße der Entwurf: Statt 485 Euro über 20 Jahre gäbe es rund 6 300 mal 5,2 Cent, also etwa 330 Euro im Jahr für höchstens drei Jahre. Danach bekäme die Anlage nur noch, was ein Direktvermarkter für den Strom zahlt. Dazu kommt die 50-Prozent-Grenze: Die Anlage dürfte an sonnigen Mittagen höchstens 5 kW ins Netz abgeben. Alles darüber muss im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden.
Was das für deine Planung heißt
- Inbetriebnahme bis Ende 2026: Nach heutigem Stand fällt eine Anlage, die 2026 in Betrieb geht, noch unter die bisherigen Regeln mit 20 Jahren Vergütung. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das des Kaufvertrags.
- Eigenverbrauch einplanen: Je weniger die Einspeisung bringt, desto wichtiger ist es, die Anlage auf den eigenen Bedarf auszulegen. Wie das geht, steht im Artikel PV-Anlage richtig dimensionieren.
- Speicher und Lastverschiebung: Bei einer Einspeisegrenze von 50 oder 60 Prozent fängt ein Batteriespeicher die Mittagsspitze auf. Waschmaschine, Spülmaschine oder das Laden eines E-Autos mittags wirken in dieselbe Richtung.
- Nicht unter Zeitdruck kaufen: Ein überhastet gekauftes, schlecht ausgelegtes Angebot kostet über 20 Jahre mehr als ein paar Cent Vergütungsunterschied.
Steuern
Für Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Das schließt Batteriespeicher ein, auch wenn sie später nachgerüstet werden. Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp pro Wohneinheit sind von der Einkommensteuer befreit, höchstens 100 kWp pro Person. Die Befreiung gilt automatisch, ein Antrag ist nicht nötig.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze, abgerufen am 12. Oktober 2026
- ADVANT Beiten: Kabinettsentwurf EEG 2027 – was Anlagenbetreiber von PV-Dachanlagen jetzt wissen müssen, abgerufen am 12. Oktober 2026
- VDIV: EEG-Novelle 2027 – Bundesregierung stellt Förderung neuer Photovoltaikanlagen grundlegend um (15. September 2026)
- Deutscher Bundestag: Anhörung zur EEG-Novelle im Wirtschaftsausschuss, abgerufen am 12. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Hamburg: Solarspitzen – neue Regeln für Photovoltaikanlagen (Stand 9. September 2025)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Stand Juni 2025)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Finanz-, Steuer-, Rechts- oder Bauberatung. Zahlen und Regeln können sich ändern.
Über den Autor
Manuel Digeronimo plant und baut gerade selbst ein Einfamilienhaus. Aus diesem Projekt sind die Rechner und Planer von BetonBilanz entstanden. In den Artikeln schreibt er auf, was er dabei recherchiert und nachgerechnet hat. Mehr über BetonBilanz